Nach einem schweren Luftfahrtunfall mit mehreren Verletzten ging es vor dem Landgericht Paderborn und dem Amtsgericht Höxter in mehreren Verfahren um die Frage, ob der Beförderung ein Luftbeförderungsvertrag zugrunde liegt oder nicht.

 

Ein Luftbeförderungsvertrag nach §§ 44 – 51 LuftVG setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die aber deutlich früher angenommen wird als bei anderen Vertragstypen. Im beschriebenen Fall hatte ein Schützenverein im Rahmen einer Schützenveranstaltung Rundflüge verlost.

 

In der Folge hat der Leiter des Schützenvereins dann den Luftsportverein am örtlichen Flugplatz gefragt, ob diese Flüge als Selbstkostenflüge durchgeführt werden könnten.

 

Man hat dann einen Flugtag vereinbart und am Flugtag noch eine private Maschine organisiert, die von dem Eigentümer kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde sowie einen Piloten, der den Flug kostenfrei durchgeführt hat.

 

Auf dem ersten Flug kam es zu einem Flugunfall, weil die Maschine nicht ausreichend Höhe gewinnen konnte und hinter der Bahn in ein Waldstück gestürzt ist. Es hat Schwerverletzte und Verletzte gegeben.

 

In der Folge gab es etliche Gerichtsverfahren, u.a. auch ein  umfangreiches Strafverfahren gegen den Piloten, dem vorgeworfen wurde, falsch gestartet zu sein, die Maschine überladen zu haben und auch falsch beladen zu haben.

 

Der Versicherer des Flugzeuges hat zunächst jegliche Deckung verweigert und keinerlei Zahlungen geleistet.

 

Im Rahmen des Strafverfahrens konnte dann trotz eines Gerichtsgutachters, der sämtliche Fehler des Piloten bestätigte, ein Freispruch erreicht werden.

 

Eine Zahlung der Versicherung erfolgte trotzdem nicht.

 

Streitentscheidend wurde die Frage, ob hier ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen war oder nicht.

 

Die Gewinner der Verlosung des Schützenvereins hatten weder mit dem Luftsportverein noch mit dem Piloten irgendeinen Kontakt. Es blieb im Rahmen der Prozesse völlig unklar, ob und was für die Flüge bezahlt werden sollte.

 

Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht haben aber einhellig ein Luftbeförderungsvertrag angenommen und zwar aufgrund der Argumentation, dass es charakteristisch für ein Luftbeförderungsvertrag ist, dass das Interesse der Flugzeuginsassen darin besteht, in der Luft befördert zu werden.

 

Der Fluggast muss sich hinsichtlich der technischen Bewältigung des Fluges in die Obhut des Luftfrachtführers begeben und dieser muss es als seine vertragliche Aufgabe ansehen für die technische Bewältigung des Fluges Sorge zu tragen.

 

Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Gewinner des Preisausschreibens ihren Gewinn aufgrund einer Auslobung nach § 657 BGB beanspruchen konnten. Der Schützenverein hatte also eine Beförderungspflicht gegenüber den Preisträgern. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Schützenverein sichergestellt, dass die Flüge auch ausgeführt wurden und feste Vereinbarungen über den Flugtermin getroffen. Insbesondere wurde vereinbart, dass sämtliche Preisträger am gleichen Tag geflogen werden.

 

Diese Vereinbarungen reichen für eine vertragliche Verbindung in Form eines Luftbeförderungsvertrages aus, es ist insoweit auch unerheblich, ob ein Entgelt vereinbart war oder nicht.

 

Hierbei war es auch unerheblich, dass der Pilot nur eine telefonische Terminabsprache mit dem Leiter des Schützenvereins getroffen hatte, aber vor dem Flug nicht mit den Fluggästen gesprochen hat.

 

Hierauf kommt es nicht an. In Anbetracht der Gesamtumstände hat er sich verpflichtet, den Flug auszuführen. Er war damit Luftfrachtführer. Die Passagiere wiederum hatten aufgrund der Auslobung und des Gewinnes einen Anspruch auf den Gewinn und damit auf den Flug.

 

Damit liegt ein Luftbeförderungsvertrag vor.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de