In einem Urteil vom 1. Dezember 2011 hat der Europäische Gerichtshof EuGH durch seine 4. Kammer ausgeurteilt, dass Unternehmen, die ein werkseigenes Flugzeug haben, keine Erstattung der im Treibstoffpreis enthaltenen Mineralölsteuer verlangen können.
Nach § 4 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) war geregelt, dass Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen.
Eine weitere Rechtsgrundlage bietet die Richtlinie EG 2003/96 des Rates vom 26. Oktober 2003, dort Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1. Diese Richtline erklärt, dass die Mitgliedsstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt von der Mineralölsteuer befreien, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt.
Der EuGH hat sich jetzt mit dem Begriff der „privaten nicht gewerblichen Luftfahrt“ entsprechend der Richtlinie EG 2003/96 beschäftigt und festgestellt, dass Werksverkehr eine nicht gewerbliche Tätigkeit sei, weil die Gewerblichkeit sich nicht auf die Luftfahrt beziehe. Im Sinne der Richtlinie sei nämlich nur die gewerbliche Tätigkeit in der Luftfahrt steuerbefreit, nicht, wenn eine gewerbliche Tätigkeit stattfinde und der Flugbetrieb nur einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit diene.
Damit dürfte die Steuerbefreiung für gewerbliche Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen sind, in weite Ferne gerückt sein.
Mitgeteilt von Rechtsanwälten Brüggemann & Hinners, Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg
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