Bei der Anordnung eines Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO haben die Behörden äußerste Vorsicht walten zu lassen. Wenn hierdurch die berufliche Tätigkeit des Betroffenen tangiert ist, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein massiver Eingriff in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits mit Beschluss vom 19.12.2007, Az.: BvR 2157/07, den Sofortvollzug in einem derartigen Fall für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die Anordnung des Sofortvollzuges stellt einen selbständigen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen dar und ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter und öffentliche Belange besteht.
Mitgeteilt von Rechtsamwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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