Das neue Versicherungsrecht ist vom Alles-oder-Nichts-Prinzip abgerückt. Für den Versicherten war es nach altem Recht von entscheidender Bedeutung, ob er grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten hat er die gesamte Versicherungsleistung verloren. Nach neuem Recht besteht nach § 81 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Hier war streitig, ob diese Kürzung auch bis zu einer Kürzung „auf Null“ führen kann.
Hier wurde häufig argumentiert, dass eine Kürzung eben keine Streichung ist und insofern sich eine „Kürzung auf Null“ verbiete.
Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 22.06.2011 entschieden, dass in Ausnahmefällen gröbster Fahrlässigkeit auch eine vollständige Versagung der Leistung, also eine „Kürzung auf Null“ gerechtfertigt sein kann.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners
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