Die Zuständigkeiten für Luftfahrt-Ordnungswidrigkeiten sind für den Normalpiloten teilweise verwirrend. Da kommt ein Bußgeldbescheid mal von der Landesluftfahrtbehörde, mal von der BAF, dem am 18.09.2009 neu gegründeten Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Langen, mal vom Luftfahrtbundesamt. Dieses ist in den verschiedenen Zuständigkeiten der Ämter begründet. Zuständige Bußgeldbehörde ist jeweils die Behörde, die für die Sache selbst zuständig ist. Die Zuständigkeit in Bußgeldverfahren folgt als Annex der Zuständigkeit in materieller Hinsicht. Gem. § 63 Nr. 4 LuftVG ist das Luftfahrtbundesamt zuständig für Bußgeldverfahren im Bereich seiner Aufgaben und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 I Nr. 10 LuftVG im Zusammenhang mit der Verletzung von Regeln über das Führen von Flugzeugen, Flügen nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle (§ 63 LuftVG).
Die Landesbehörden wiederum sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Misslich ist hierbei, dass auch die Zuständigkeit des Gerichtes dem Sitz der Behörde folgt. So kann ein Verstoß gegen Flugverfahren über Rügen den in Rügen ansässigen Piloten einige Fahrtzeit kosten:
Zuständig wäre das für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens das Amtsgericht Langen, wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg