Als Vater eines Kindes gilt nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Ehe der Mutter nach US-amerikanischem Recht noch vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, eine Anerkennung der Scheidung nach deutschem Recht jedoch (noch) nicht erfolgt ist. Rein rechtlich muss daher im Inland auch weiterhin vom Bestehen dieser Ehe ausgegangen werden, sodass das Kind als eheliches Kind dieser Eheleute angesehen werden muss. Der biologische Vater hat vorliegend keine rechtliche Beziehung zum Kind. Ein gleichzeitig durch den biologischen Vater betriebenes und bei Gericht anhängiges Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft ändert hieran nichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Geburtsstandesamt des Kindes eine fehlerhafte Geburtsurkunde für das Kind ausstellte, in welcher der biologische Vater als Vater eingetragen war und in welcher das Kind den Familiennamen des biologischen Vaters erhielt.
Das AG Neumarkt i.d. Opf. – Familiengericht – Az. 4 F 651/09 hatte hierüber im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahren wegen Maßnahmen nach § 1666 BGB zu entscheiden (Beschluss v. 08.03.2010). Das Besondere an diesem Fall war, dass das Kind bereits 3 Jahre alt ist und die Scheidung der Kindsmutter nach US-amerikanischem Recht bereits vor 13 Jahren erfolgte.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Marion Deinzer, Fürth