Vandalismus durch Graffiti: Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist bekanntlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Beseitigung von Wohnungsmängeln zuständig. Selbst Schäden, die unbekannte Dritte verursachen, muss er auf eigene Kosten beseitigen, wenn diese Schäden einen Mangel der Mietsache darstellen. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn die Hauswand von Graffiti-Sprayern immer wieder beschmiert wird, ohne dass die Täter ausfindig gemacht werden können.

Graffiti-Schmierereien können im Einzelfall einen Mietmangel darstellen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. (mehr …)

Von Sina, vor