Allgemein
Keine Haftung aus Luftbeförderungsvertrag nach §§ 44 ff. LuftVG für Schnupperflüge
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß der Halter und Führer eines Flugzeuges nicht nach der strengen Haftung der §§ 44 ff. LuftVG haftet, wenn ein Mitflieger, der die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen lernen möchte, während eines sogenannten „Schnupperfluges“ zu Schaden kommt. (mehr …)