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Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis
Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:
Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)