Allgemein
Schönheitsreparaturklausel „bei Auszug ist die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben“ ist unwirksam
Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen IIX ZR 198/10, braucht ein Mieter gar nicht zu renovieren, wenn in seinem Mietvertrag die Klausel zu finden ist
„Bei Mietende ist die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben“.
Der BGH hatte in seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Farbwahlklauseln bereits ausgeführt, dass es unzulässig ist, dem Mieter in einer Schönheitsreparaturklausel vorzugeben, welche Farben er während der Mietzeit für die Wohnung zu wählen hat. (mehr …)