Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Mai 2011 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt gebe, dass der Beweis des ersten Anscheins gelte, wenn ein Pilot mit seinem Luftfahrzeug gegen einen Baum geprallt ist.

Im entschiedenen Fall wurde dem Bundesgerichtshof ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vorgelegt, in dem das OLG ein grob fahrlässiges Verhalten des Piloten angenommen hat, weil er gegen einen Baum geprallt ist. Nähere Hinweise auf ein grob fahrlässiges Verhalten hat das Gericht nicht feststellen können, es hat zu Lasten des Piloten einen Anscheinsbeweis dergestalt angenommen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein Aufprall auf einen Baum nur unter Verstoß von Sichtflugbedingungen möglich sei.

Dieses ist zu weitgehend. Ohne Hinzutreten weiterer Momente kann ein derartiger Erfahrungssatz nicht aufgestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hat daher die Sache per Urteil an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Mit diesem aktuellen Urteil stellt der BGH auch klar, dass es offenbleiben kann, in welchen Fällen bei Unfällen im Luftverkehr ein Anscheinsbeweis denkbar ist.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2011080201