Widerspruch gem. § 545 BGB kann auch durch Einreichung einer Klage erfolgen

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 25.06.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 10/14 kann der Vermieter den gem. § 545 BGB erforderlichen Widerspruch gegen die stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses auch dadurch fristgerecht platzieren, dass er im Rahmen der Frist zwar keinen Widerspruch formuliert, aber eine entsprechende Klage einreicht, sofern diese demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wird. (mehr …)

Von Sina, vor

Der leidige Streit um § 545 BGB: Der Vermieter kann der Vertragsverlängerung jetzt schon im Rahmen der Kündigung widersprechen.

Umstritten war bisher, ob ein Vermieter, der eine langfristige Kündigung ausspricht, die er nicht sofort durch Räumungsklage in die Tat umsetzt, seinen Widerspruch gem. § 545 BGB trotzdem schon in der Kündigung platzieren darf oder ob er Monate später, wenn der Mieter immer noch in den Räumen wohnt, daran denken muss, nach Ablauf der tatsächlichen Kündigungsfrist innerhalb von 14 Tagen noch einmal einen offiziellen Widerspruch gem. § 545 BGB zu formulieren.  (mehr …)