Darf der Grundeigentümer den Abtransport eines gelandeten Ballons verhindern?

Nach der Außenlandung eines Ballons gibt es immer wieder einmal Streit mit dem Grundeigentümer des Landeplatzes. In Hamburg eskalierte dies jetzt in einem Fall soweit, dass der Landwirt die Zufahrt zum Feld mit seinem Geländewagen blockierte. Dies war Anlass für eine Überprüfung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse.

Die Eigentumsrechte eines Grundstückseigentümers, die auf Artikel 14 GG beruhen, sind gemäß § 25 LuftVG eingeschränkt. Der Luftfahrzeugführer eines Luftfahrzeuges, bei dem der Landeort nicht vorherbestimmt werden kann (Segelflugzeug, Ballon, Sicherheitslandung) hat das Recht zur Landung auf fremdem Boden. § 25 Abs. 2 räumt ihm das Recht ein, einen Wiederstart durchzuführen oder das Luftfahrzeug abzutransportieren. Der Eigentümer darf den Luftfahrzeugführer weder beim Abtransport noch beim Abflug behindern oder einschränken. (mehr …)

Rechtsverhältnisse in Bezug auf den Abtransport eines Ballons nach einer Außenlandung

GUTACHTEN

Rechtsverhältnisse

in Bezug auf den

Abtransport eines Ballons nach einer Außenlandung

Gutachter:

Rechtsanwalt

Stefan Hinners

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners

Drehbahn 52, 20354 Hamburg

Telefon: 040/35 51 52-11

1.       Fragestellung

Gutachtenauftrag war es, die Rechtsverhältnisse bei einer Außenlandung eines Ballons in zivilrechtlicher, öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen. (mehr …)