Die Berechnung von Landeentgelten für einen tiefen Überflug ist rechtswidrig.

Einige Flugplätze wie Sylt oder Lübeck, aber auch etliche andere berechnen für einen tiefen Überflug ein Landeentgelt. Oftmals sind dies Plätze, die ein Instrumentenlandesystem (ILS) haben, welches von Piloten für Checkflüge genutzt wird. Hier sind etliche Airports auf die Idee verfallen, für den tiefen Überflug eine Landegebühr zu berechnen, da die Piloten auf den Checkflügen meistens nicht landen, sondern nur zwei oder drei Anflüge machen, durchstarten und wieder zu ihrem Heimatflugplatz fliegen. Die Piloten nutzen also die Einrichtungen des Flugplatzes, zahlen aber nichts.

Aber reicht das für die Rechtmäßigkeit der  Gebührenforderung? (mehr …)