Sind künftige Erstattungsansprüche von Patienten gegen private Krankenversicherer durch den Arzt pfändbar?

Das Landgericht Hamburg hatte im Jahr 2000 entschieden,  dass ein privat liquidierender Arzt künftige Erstattungsansprüche eines Privatpatienten gegen dessen private Krankenversicherung ausnahmsweise dann pfänden kann, wenn die Zwangsvollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Patienten erfolglos geblieben ist. Ferner musste die Pfändung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen. Dies sollte regelmäßig der Fall sein, wenn der Patient die Arztrechnung nicht bezahlt, obwohl seine Versicherung ihm den Betrag erstattet hat und außerdem bekannt ist, dass der Patient auch in anderen Fällen Arztrechnungen nicht bezahlt hat (Aktenzeichen 319 T 2/00). (mehr …)