Kündigungsausschluss nicht länger als 4 Jahre – die Formulierung macht’s!

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.08.2016 (Az.: VIII ZR 23/16) erneut festgehalten, dass in einem Formularmietvertrag (also einem vom Vermieter vorformulierten Mietvertrag) ein Verzicht auf die ordentliche Kündigung nicht länger als für die Dauer von 4 Jahren vereinbart werden kann. Anderenfalls ist die Formulierung im Mietvertrag unwirksam und der Mietvertrag kann auch vorher gekündigt werden.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: (mehr …)

Von Sina, vor