Der leidige Streit um § 545 BGB: Der Vermieter kann der Vertragsverlängerung jetzt schon im Rahmen der Kündigung widersprechen.

Umstritten war bisher, ob ein Vermieter, der eine langfristige Kündigung ausspricht, die er nicht sofort durch Räumungsklage in die Tat umsetzt, seinen Widerspruch gem. § 545 BGB trotzdem schon in der Kündigung platzieren darf oder ob er Monate später, wenn der Mieter immer noch in den Räumen wohnt, daran denken muss, nach Ablauf der tatsächlichen Kündigungsfrist innerhalb von 14 Tagen noch einmal einen offiziellen Widerspruch gem. § 545 BGB zu formulieren.  (mehr …)