Unterhalt bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Rechtskraft der Scheidung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestimmt sich das Maß des nachehelichen Unterhaltes nach den so genannten „ehelichen Lebensverhältnissen“. Die Rechtsprechung hierzu wurde aber mehr und mehr ausgedehnt, richterrechtlich hieß es schließlich, dass die „ehelichen Lebensverhältnisse“ auch nach der Scheidung noch immer „wandelbar“ sind und dass somit Umstände, die erst nach der Scheidung auftreten, gleichwohl die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhaltes beeinflussen.

Namentlich war diese Rechtsprechung bezogen auf den Fall der Wiederverheiratung. Der Umstand der Wiederverheiratung wirkte sich unmittelbar aus auch auf das Maß des Unterhaltes. Die Gerichte sind nämlich davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Unterhaltsbedarfes sowohl das Einkommen des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltspflichtigen als auch das Einkommen des neuen Ehegatten zusammen gezogen werden müsse und dieses dann durch drei geteilt wird (so genannte „Dreiteilung“). (mehr …)

Von Sina, vor