Allgemein
Verrechnung der Kaution nur mit echten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis
Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 11.07.2012 zum Az. VIII ZR 36/12 darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nur mit solchen Ansprüchen verrechnen, die tatsächlich aus dem Mietverhältnis stammen. Ansprüche, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben, dürfen nicht aus dem Kautionsguthaben befriedigt werden. (mehr …)