Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 10.04.2013 zum Az. VIII ZR 379/12 ist die Bürgschaft eines Dritten für die Mietzahlung eines Wohnungsmieters nicht immer zwingend auf drei Monatsmieten begrenzt.
Im vorliegenden Sondernfall hatte der Vermieter nach Mietrückständen dem Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis kündigen wollen. Zur Verhinderung dieser Kündigung hatte die Schwester des Mieters dem Vermieter eine Bürgschaft angeboten, auf die sich dieser auch einließ. Die Schwester unterzeichnete eine Bürgschaftserklärung, mit der sie sich für die Mietzahlungen des Mieters gegenüber dem Vermieter verbürgte. Der Vermieter verzichtete darauf hin zunächst darauf, das Mietverhältnis zu kündigen.
In der Folgezeit kam es allerdings zu neuen Mietrückständen und dann doch zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Nach Räumung der Wohnung verlangte der Vermieter sodann nach erfolgloser Inanspruchnahme des Mieters von der Schwester als Bürgin die aufgelaufenen Mietrückstände, die von der Höhe her mehr als drei Monatsmieten betrugen.
Die Schwester als Bürgin verteidigte sich gegen die Forderung, die drei Monatsmieten überstieg mit der Begründung, dass ein Bürge eines Mieters maximal in Höhe von drei Monatsmieten in Anspruch genommen werden kann.
Der BGH sah dies anders und hat die Schwester als Bürgin verurteilt, die gesamten Mietrückstände zu bezahlen, und zwar mit der Begründung, dass § 551 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, nicht auf eine Sicherheit anwendbar ist, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzuges abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und sehe sich dann immer zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges veranlasst. Dies hätte im Ergebnis auch erhebliche Nachteile für den Mieter, da dieser dann keine zusätzliche Absicherung für sein Mietverhältnis beschaffen und anbieten könnte.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de
2013041802