Der BGH (Urteil vom 13.04.2011 – VIII – ZR 220/10 ) hatte über die Frage zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.
Im vorliegenden Falle hatte ein in Frankreich ansässiger Käufer bei einem deutschen Unternehmen einen Camping–Faltanhänger erworben. In der Auftragsbestätigung hieß es, dass die Kaufsache beim Verkäufer abgeholt werden sollte, gleichwohl lieferte der beklagte Verkäufer den Anhänger an den Wohnort des Klägers.
In der Folge rügte der Käufer verschiedene Mängel und forderte den Verkäufer unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Der beklagte Verkäufer ließ diese Frist verstreichen, woraufhin der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Mit der sodann zunächst vom Landgericht Koblenz erhobenen Klage begehrte der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht hat dieser Klage im Wesentlichen stattgegeben, auf die Berufung des beklagten Verkäufers vor dem Oberlandesgericht Koblenz wurde die Klage abgewiesen.
Mit der durch den Kläger eingelegten Revision verfolgte dieser vor dem BGH sein Klageziel weiter.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen habe, mangels spezieller Regelungen im Kaufrecht gem. § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bestimme, sofern nicht – wie vorliegend – eine vorrangige Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien getroffen worden sei. Hierzu gehörte etwa die Ortsgebundenheit, die Art der vorzunehmenden Leistung, sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringe.
Da im vorliegenden Falle die Beseitigung der vom Kläger gerügten Mängel des Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderte und ein Transport des Anhängers nach Deutschland oder die Organisation dieses Transportes für den Kläger zumutbar erscheine, liege der Erfüllungsort der Nachbesserung hier am Firmensitz des beklagten Verkäufers.
Hieraus folgt, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung zum Sitz des Verkäufers zu bringen.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung einmal mehr bekräftigt, dass bei der Entscheidung der Frage nach dem Erfüllungsort der jeweiligen Leistung – mithin auch der Nacherfüllung – auf den Einzelfall abzustellen ist und eine Gewichtung der Unannehmlichkeiten für den Käufer vorzunehmen ist – sofern es nicht eine klare Vereinbarung über die Folgen der Nacherfüllung zwischen den Kaufvertragsparteien gibt.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg