Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Entscheidung vom 15. September 2011 festgestellt, dass Linienpiloten während ihres Jahresurlaubes nicht nur Anspruch auf ihr Grundgehalt haben, sondern dass, wenn sie zusätzlich eine Flugstunden- oder Abwesenheitszulage erhalten, diese anteilig auch dem Urlaubsentgelt zuzuschlagen ist.
Die anderslautende arbeitsvertragliche Regelung der British Airways ist vom EUGH in seiner Entscheidung als rechtswidrig angesehen worden.
Der EUGH hat festgestellt, dass Bestandteile des Gesamtentgeltes, die nur gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken, nicht in das Urlaubsentgelt einzurechnen sind, aber Zusatzzahlungen, die regelmäßig anfallen, sehr wohl.
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg
2012043001