In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen der meisten Luftfahrtversicherer und insbesondere auch den AVB400 gibt es eine Lizenzklausel, die lautet:
„Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.“
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, daß diese Klausel, die als Risikoausschluß formuliert ist, tatsächlich eine verhüllte Obliegenheit darstellt, also eine Obliegenheit, die im Mantel eines Risikoausschlusses ausgestaltet ist.
Dies hat gravierende rechtliche Konsequenzen:
Bei einem Risikoausschluß entfällt der Versicherungsschutz, ohne daß es auf eine Risikoprüfung ankäme oder daß der Versicherungsnehmer auch nur von der Ausschlußtatsache Kenntnis haben muß.
Sofern eine Obliegenheit vorliegt, ist die Verletzung der Obliegenheit nur dann für den Versicherungsschutz bedrohlich, wenn sie grob fahrlässig begangen wurde und sich kausal für den Unfall ausgewirkt hat.
Herr Rechtsanwalt Stefan Hinners hatte in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren bereits in den Vorinstanzen die Rechtsansicht vertreten, daß aber selbst bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung der Versicherer im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zur Leistung verpflichtet bleibt. Regelmäßig werden dabei 50 % der Versicherungsleistung zu zahlen sein. Dort war ein Pilot mit einem Agrarflugzeug in eine Menschenmenge gerast und der Haftpflichtversicherer hat mit Hinweis auf eine angeblich fehlende Klassenberechtigung den Versicherungsschutz für die Drittgeschädigten vollständig verweigert. Der Pilot allerdings hatte seinen Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer abgeleistet, dieser war vom Fluglehrer auch bestätigt worden, auch hatte er seine vorgeschriebenen Flüge beziehungsweise Flugstunden und die erforderliche Anzahl von Starts und Landungen absolviert. Der einzige Fehler, der geschehen ist, ist der, daß die Verlängerung der Lizenz nicht in die Lizenz eingetragen worden ist.
Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeurteilt, daß die Verlängerung der Musterberechtigung SEP eine typische Verhaltenspflicht darstellt. Eine Verhaltenspflicht aber ist Merkmal einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
Ein Risikoausschluß lag also nicht vor.
Insofern hat der Versicherer den Drittgeschädigten Versicherungsschutz zu gewähren.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners