Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 18.07.2012 zum Az. XIII ZR 1/11 darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter Beträge, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen einseitig erhöht hat, nicht bezahlt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen erhöht. Der Mieter hatte diese Erhöhungsbeträge über ein Jahr (November 2003 bis Dezember 2004) nicht gezahlt, die laufende Miete aber entrichtet. Der Vermieter nahm die Nichtzahlung der Erhöhungsdifferenz für die aufgelaufenen 14 Monate zum Anlass, das Mietverhältnis zu kündigen. Der BGH meint, dass diese Kündigung zu Recht erfolgt sei. Nach Auffassung des BGH ist es nicht erforderlich, dass der Mieter hier zuvor vom Vermieter im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsdifferenzen verurteilt worden ist.
Der Mieter ist nach Auffassung des BGH vielmehr dadurch ausreichend geschützt, dass im Rahmen des Räumungsprozesses ohnehin geprüft wird, ob der Vermieter die Vorauszahlungen zu Recht in dieser Höhe angepasst hat. Ist dem indes so, muss der Mieter räumen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2012072401