Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 07.11.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 119/12 kann ein Vermieter die Wartung der Gastherme im Formularmietvertrag auch dann auf den Mieter umlegen, wenn für diese Wartungskosten keine Obergrenze im Vertrag vorgesehen ist.

Anders als bei der Kleinreparaturklausel, die nur zulässig ist, wenn dort eine konkrete Obergrenze und eine Höchstgrenze für die Jahresbelastung festgeschrieben ist, soll dies für die Gasthermenwartung nach Auffassung des BGH nicht gelten.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung von seinem Mieter die Kosten für die Wartung der Gastherme gefordert, obwohl im Mietvertrag nur allgemein vorgesehen war, dass der Mieter verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Der Mieter hatte sich geweigert, die Kosten zu tragen und dies in Anlehnung an die Kleinreparaturklausel damit begründet, dass die Gasthermenwartung betragsmäßig nicht gedeckelt sei.

Der BGH hat dem Vermieter Recht gegeben und die Mietvertragsklausel trotz fehlender Obergrenze für zulässig erachtet.

Des Weiteren weist der BGH darauf hin, dass er an seiner gegensätzlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1991 ausdrücklich nicht mehr festhält.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de