Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß der Halter und Führer eines Flugzeuges nicht nach der strengen Haftung der §§ 44 ff. LuftVG haftet, wenn ein Mitflieger, der die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen lernen möchte, während eines sogenannten „Schnupperfluges“ zu Schaden kommt.
In dem entschiedenen Fall ist der Kläger anlässlich eines „Tages der offenen Tür“ eines Luftsportvereins in einem Ultraleichtflugzeug kostenlos mitgeflogen, um die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen zu lernen. Er war bereits Drachenflieger und hatte erwogen, eine Pilotenausbildung auf einem Ultraleichtflugzeug zu beginnen. Das Ultraleichtflugzeug stürzte jedoch aus ungeklärten Gründen ab. Dabei kamen beide Insassen ums Leben.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht der Vorinsanzen nicht gefolgt, daß der Schnupperflieger ein Passagier i.S.V. §§ 44 ff LuftVG seiDer BGH erklärt, daß es schon an der Sachverhaltsvoraussetzung fehle, dass der Flug der Beförderung der Insassen dient. Denn Grund für das vermutete Verschulden des Luftfrachtführers im Falle eines Flugunfalls ist dessen Obhutsverhältnis zum Flugzeuginsassen, der sich ihm zum Zwecke der Beförderung anvertraut. Die Haftung nach dem LuftVG greift deshalb nur in den Fällen ein, in denen dieses Interesse im Vordergrund steht und sich der Flugzeuginsasse nur deshalb hinsichtlich der technischen Bewältigung des Fluges dem Luftfrachtführer anvertraut. Steht hingegen die flugsportliche Betätigung im Vordergrund, während die Beförderung einen zwar notwendiger, aber unselbstständiger Faktor für den Flug ist, entsprechen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse regelmäßig nicht einem Beförderungsvertrag. Die Haftungserleichterungen nach dem LuftVG kommen nicht demjenigen zugute, der die technische Seite des Fliegens und die Bewältigung der damit verbundenen Gefahren kennen lernen will und deshalb einen Flug unternimmt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg