Der langersehnte Einführungserlass des Bundesministeriums der Finanzen für die Zollverwaltung über die Einführung der Luftverkehrssteuer ist veröffentlicht. Die Luftverkehrssteuer ist für jeden im Rahmen eines gewerblichen Passagiertransports beförderten Passagier zu zahlen und zwar vom Luftfahrtunternehmen.
Es bestehen in Literatur und Wissenschaft gravierende Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit dieser Abgabe. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Luftverkehrssteuer überhaupt durch die Bundeskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG gedeckt ist. Die Luftverkehrssteuer ist keine auf sonstige motorisierte Verkehrsmittel bezogene Steuer, jedenfalls ist sie aber keine Verkehrssteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Sie ist vielmehr eine Aufwandssteuer, da sie nicht an einen Akt des Rechtsverkehrs, sondern an die Zuweisung des Sitzplatzes, also an einen tatsächlichen Vorgang anknüpft. Sie stellt daher eine Aufwandssteuer dar und ist daher nicht durch die Gesetzgebungskompetenz gedeckt.
Weiterhin begegnet die Steuer gravierenden weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken. So tritt bei einzelnen Unternehmen eine weit überobligationsmäßige Steuerbelastung ein. Beispielsweise ein Unternehmen, welches kurze Rundflüge für € 24,00 anbietet, muss jetzt pro Rundflug € 8,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, also € 9,52 Steuerabgabe an den Kunden berechnen. Da auf dem Flugpreis von € 24,00 ohnehin rund € 4,00 Umsatzsteuer lasten, liegt die Gesamtsteuerbelastung bei ca. € 13,00 und damit bei rund 42% des Endpreises.
Dieses führt dazu, dass die Leistung nicht mehr verkäuflich ist. Es sind zwar Rundflüge mit Flugzeugen bis 2t von der Regelung ausgenommen, Rundflüge mit einer Britten Norman Islander, die über 2t wiegt, indes nicht. Gerade hier wurden häufig günstige Rundflugtickets angeboten.
Darüber hinaus ist die Erhebung der Luftverkehrsabgabe ein steuerpolitischer Irrsinn:
So muss jedes Luftfahrtunternehmen – auch ein Unternehmen, für dass die Steuer gar nicht in Betracht kommt – eine Steuererklärung abgeben. Also auch kleine Rundflugunternehmen, die ausschließlich eine Unternehmensgenehmigung für Rundflüge haben und lediglich Flugzeuge unter 2t betreiben, müssen die entsprechende Steuererklärung abgeben. Sie müssen also für jeden einzelnen Flug auflisten, wer hier wann, wie, wo geflogen ist, bei tausenden Fluggästen eine nette Aufgabe. Dass die Steuer bei diesen Unternehmen überhaupt nicht anfallen kann, interessiert das Finanzministerium nicht. Es wird ein unglaublicher logistischer und administrativer Aufwand gefordert – für gar nichts. Auch die Steuererhebung bei Luftfahrtunernehmen mit Privatjets ist ein Riesenaufwand. Es werden dort Steuerprüfungen durchgeführt werden müssen, Geschäftsreiseflüge mit Privatjets bringen aber andererseits kaum Geld, weil immer nur zwei bis drei Passagiere geflogen werden, so dass der Aufwand für die Zollbehörden, die Erhebung der Steuer zu überprüfen, in keinerlei Verhältnis zu dem Steueraufkommen stehen wird.
Ausgesprochen problematisch werden auch weitere Einzelheiten bei der Steuererhebung:
Was ist mit Luftfahrtunternehmen, die Arbeitsflüge durchführen? Hier ist nicht klar, ob Arbeitsflüge von der Steuer ausgenommen sind oder nicht. Hier wird sich also ein breites Feld des Streites öffnen. Die Sache ist auch brandgefährlich: Wenn der Zoll bei einer Prüfung nach einigen Jahren bestimmte Arbeitsflüge doch als steuerpflichtig erachtet, können dramatische Nachzahlungen drohen.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
www.brueggemann-hinners.de