Nach einem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13.04.2010, Aktenzeichen 8 C 3212/09, ist ein Mieter nur dann verpflichtet, dem Vermieter Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage zu bezahlen, wenn der Vermieter die Schließanlage tatsächlich auch getauscht hat. Der Vermieter kann den Schaden also nicht – wie bei anderen Schäden an der Mietsache – anhand eines Kostenvoranschlages vorläufig beziffern und einklagen. Der Schaden ist erst dann entstanden, wenn die Schließanlage auch wirklich getauscht werden musste.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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