Nach einem Urteil des Landgerichtes Krefeld vom 07.11.2012 zum Aktenzeichen 2 S 23/12 ist der Mieter während der Mietzeit nicht verpflichtet, seine Wohnung nachzumessen, um die Quadratmeterangaben aus dem Mietvertrag zu verifizieren.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin seit 2005 in der Wohnung gelebt und erst im Jahre 2010 bemerkt, dass die Wohnung statt angegebener 65 m² nur 52,83 m² groß ist. Ein Handwerker hatte sie hierauf hingewiesen.

Sie hat daraufhin wegen der erheblichen Flächenabweichung von mehr als 10 % rückwirkend ab 2005 eine Mietminderung beim Vermieter geltend gemacht.

Der Vermieter wendet zum einen Verjährung ein und behauptet zum anderen, die Abweichung sei so erheblich, dass sie ihr schon vorher hätte auffallen müssen. Dies nicht zu bemerken, sei grob fahrlässig und würde dadurch zum Ausschluss der Mietminderungsbefugnis führen.

Das Landgericht Krefeld gibt indes der Mieterin Recht:

Wenn der Vermieter in den Mietvertrag 65 m² als Wohnungsgröße schreibt, hat der Mieter zunächst keine Veranlassung, dies nicht zu glauben. Positive Kenntnis von der Flächenabweichung hatte die Mieterin im vorliegenden Fall mithin erst ab dem Hinweis des Handwerkers im Jahre 2010. Für die Prüfung des Verjährungsbeginnes kommt es mithin auf Kenntnis von der Flächenabweichung an, die erst ab 2010 bestand. Die Rückforderung der Mieterin ist mithin nicht verjährt, und sie muss sich auch nicht vorhalten lassen, in all den Jahren keine Überprüfung der Vermieterangaben zur Wohnungsgröße vorgenommen zu haben.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de