Das BVG hat entschieden, dass durch Videoaufzeichungen vorgenomme Geschwindigkeitsmessungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Besonders betroffen ist hier die informationelle Selbstbestimmung.
Einschränkungen können nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, welche den Ansprüchen der Normklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, vorgenommen werden. Insoweit kann eine Verwaltungsvorschrift keine Einschränkung bewirken, da diese kein Gesetz im Sinne von Art. 20 GG ist.
Die vom Amtsgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die durch Videoaufzeichung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf einen Erlass des Ministeriums gestützt werden kann, ist nicht vertretbar und willkürlich. Es liegt somit ein grober Verstoß gegen das Willkürverbot vor, welches sich aus Art. 3 I GG ergibt.
Der Erkenntnis des BVG folgten bislang zwei weitere Amtsgerichte, indem sie den Beschuldigten von seiner Geldbuße freisprachen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte diesbezüglich künftig verhalten werden.
Quelle: Urteil des BVG (Az.: 2 BvR 941/08), Beschluss AG Grimma (Az.: 003 OWi 153 Js 30059/09), Beschluss AG Eilenburg (Az.: 5 OWi 253 Js 535556/08)
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Rainer Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg