Insbesondere Schweine und Pferde geraten leicht in Panik, wenn ihnen etwas unheimlich oder unbekannt erscheint. Ein vorbeifahrender Heißluftballon kann die Tiere insoweit erschrecken.

Kommt es hierbei zur Verletzung von Tieren, begehren die Tierhalter oftmals vorschnell Schadensersatz. Zwar normiert § 33 LuftVG eine Gefährdungshaftung, allerdings wird von den Anspruchstellern häufig übersehen, dass es für den Nachweis des Schadens auch des Nachweises einer Kausalität bedarf. Hieran scheitern viele der Schadensersatzprozesse. Wenn beispielsweise der Tierhalter behauptet, es sei aufgrund des Erschreckens der Tiere zu einem Abort gekommen oder das Tier hätte in der Folge gelahmt, so stellt sich zurecht die Frage, ob wirklich die Panik Auslöser war oder irgendein anderes Ereignis. Umfangreiche Sachverständigenverfahren ergeben häufig, dass eine Ursächlichkeit nicht gegeben ist. Zudem ist Folgendes zu beachten:

Auch den Tierhalter trifft eine Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Schon das OLG Düsseldorf hat 1998 (Az.: 1 U 114/97) ausgeurteilt, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit zu berücksichtigen sei. Insoweit steht die Anspruchsgrundlage aus dem Luftrecht neben der Gefährdungshaftung des Tierhalters. Der jeweilige Verursachungsbeitrag ist dann das Maß für die anteilige Haftung.

Wenn beispielsweise die Unfallursache eher in einem unberechenbaren tierischen Panikverhalten begründet ist, das Luftfahrzeug, beispielsweise der Ballon, aber ansonsten völlig regelkonform gefahren ist, dann reduziert sich das Mitverschulden des Luftfahrzeuges auf die Betriebsgefahr.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

10032901