1. Punkteeintrag
Eingetragen werden:
-rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab € 40,00
-rechtskräftig festgestellte Straftaten
Zu beachten ist, dass nur rechtskräftige Taten eingetragen werden, also bei einem Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist. Wenn wirksam Einspruch eingelegt wurde oder ein Gerichtsverfahren läuft, darf keine Eintragung stattfinden.
2. Punkteabbau durch Aufbauseminare
0-8 Punkte im Verkehrszentralregister
Durch Besuch eines Aufbauseminars können 4 Punkte im VZR abgebaut werden. Die Kurse finden in vielen Fahrschulen statt.
Ein Punkteabbau darf frühestens nach fünf Jahren erneut erfolgen.
9-13 Punkte im Verkehrszentralregister
Bei freiwilliger Teilnahme eines Aufbauseminars / Punkteabbaukurses werden 2 Punkte abgezogen.
14-17 Punkte im Verkehrszentralregister
Bei dem Erreichen von 14 Punkten im Verkehrszentralregister / VZR ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bei der angeordneten Teilnahme findet kein Punkteabbau statt.
Es ist daher stark anzuraten, bei Erreichen der 13 Punkte ein Aufbauseminar zu besuchen oder ggf. schon bei Erreichen von 8 Punkten an dem Seminar teilzunehmen.
Wird ein Aufbauseminar angeordnet und der Nachweis über Teilnahme nicht fristgerecht beigebracht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, bis die Teilnahme am Kurs nachgewiesen worden ist.
Wenn innerhalb von fünf Jahren bereits ein Aufbauseminar besucht wurde, so erfolgt keine Anordnung eines (erneuten) Aufbauseminars sondern nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, möglichst an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und mit dem Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde eingezogen werden wird.
3. Löschen der Punkte im VZR
Punkte werden gelöscht, wenn zwei Jahre nach Rechtskraft keine weitere Eintragung erfolgt ist. Allerdings bleiben die bereits eingetragenen Punkte dann ein Jahr in einer Überliegefrist. Kommt in diesem Jahr eine weitere Eintragung hinzu, die in dem 2-Jahres-Zeitraum begangen worden ist (beispielsweise, weil sich ein Gerichtsverfahren ein halbes Jahr hinzog), dann werden die in der Überliegefrist liegenden Punkte nicht gelöscht.
Fünf Jahre nach Rechtskraft tritt für normale Verkehrsordnungswidrigkeiten ( Außer bei Alkoholfahrt nach § 24 a StVG) absolute Tilgungsreife ein, fünf Jahre alte Punkte werden gelöscht.
4. Fazit
Rechtzeitiges Handeln ist wichtig. Am besten ist es natürlich, wenn man überhaupt keine Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht und insofern keine Punkte eingetragen bekommt. Wenn es denn aber einmal soweit gekommen ist, sollte man möglichst frühzeitig einen Aufbaukurs absolvieren, um möglichst vier Punkte abzubauen. Der Aufbaukurs kann auch noch besucht werden, wenn man beispielsweise 13 Punkte erreicht hat, eine weitere Tat begangen wurde, über diese bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, man aber Einspruch eingelegt hat. Der Abbau erfolgt in dem Moment, wo das Seminar nachgewiesen worden ist. Die nachträgliche Eintragung eines weiteren Verstoßes führt nicht zur Revision der bereits gelöschten Punkte.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg