Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 05.11.2014 zum Aktenzeichen XII ZR 15/12 darf ein Mieter einer Gewerbefläche die Option für die Verlängerung des Mietverhältnisses ausüben, ohne hierdurch Mangelbeseitigungsrechte zu verlieren.

Im vorliegenden Fall macht der Mieter einer Arztpraxis Ansprüche wegen Mängeln an den Mieträumen geltend. Er rügt die raumklimatischen Bedingungen der Mieträume und fordert eine Minderung von 45 %.

Der Vermieter hält ihm entgegen, dass er diese Rüge seit 2006 vorträgt und erst im Jahre 2009 Klage auf Rückzahlung der seiner Meinung nach überzahlten Mieten erhoben hat, umgekehrt aber im Jahre 2003 wie auch im Jahre 2008 die Verlängerungsoption für das Mietverhältnis ausgeübt hat, so dass es dann bis März 2014 lief. Dies führe – so die Auffassung des Vermieters – dazu, dass der Mieter mit Mängelrügen und Minderungsrechten ausgeschlossen ist, da er nicht einerseits Mängel rügen und andererseits guten Gewissens das Mietverhältnis durch eine Option verlängern könne.

Gegen die Durchsetzung der Mängelansprüche des Mieters spreche im Übrigen – so der Vermieter – auch die Tatsache, dass der Mieter sich darüber hinaus im Jahre 2005 auf eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung eingelassen habe. Auch dies hätte er nach Auffassung des Vermieters nicht tun dürfen, wenn er seine Mängelrechte behalten will.

Der BGH widerspricht dem Vermieter und hat entschieden, dass die Ausübung von Optionen bzw. die Akzeptanz von Nebenkostenanpassungen nichts mit Mängelansprüchen zu tun hat. Ob der Mieter eine Option ausübt oder nicht und ob er einer Nebenkostenanpassung zustimmt oder nicht, hat auf seine Mängelrechte für das Mietverhältnis keinen Einfluss. Im vorliegenden Fall steht daher allein die Tatsache, dass hier Optionen ausgeübt und Nebenkosten angepasst wurden, den Rechten des Mieters, hier Mangelansprüche geltend zu machen, nicht im Wege.

§ 536 b BGB gehört hier nicht her, denn die streitgegenständlichen Mängel sind nicht bei Mietbeginn, sondern während der Mietzeit aufgetreten und die Ausübung der Option ist kein neuer Mietbeginn.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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