Das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 17.01.2008 – 2 AZR 405/06) hatte zu entscheiden, ob eine Sozialauswahl, die die Unterhaltsverpflichtungen der Arbeitnehmer gem. § 1 III 1 KSchG mit berücksichtigt, grob fehlerhaft ist, weil der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderfreibetrag nicht mit der tatsächlichen Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder übereinstimmt.
Im Ergebnis hat das BAG diese Frage offen gelassen, stellt aber fest, dass § 1 III 1 KSchG an sich nicht auf die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge abhebe. Es komme daher generell auf die tatsächlichen, nicht aber auf die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten an.
Eigentlich geht es damit um die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl auf die ihm bekannten Daten berufen kann bzw. ob ihn eine Nachforschungspflicht trifft. Im entschiedenen Fall stimmte nämlich die Anzahl der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen unterhaltspflichtigen Kinder nicht mit der tatsächlichen Anzahl der Kinder überein. Muss jetzt also der Arbeitgeber vor einer Kündigung bei sämtlichen Mitarbeitern nachfragen, ob die in der Lohnbuchhaltung enthaltenen Daten richtig sind?
Gleichzeitig hat das BAG aber klargestellt, dass den Bedürfnissen der Praxis ausreichend dadurch Rechnung getragen werde, dass der Arbeitgeber auf die ihm bekannten Daten vertrauen kann und darf, soweit er keinen Anlass zu der Annahme hat, diese Daten könnten nicht zutreffen. Damit hat der Arbeitgeber letztendlich den schwarzen Peter zugeschoben bekommen. Er muss sich genau überlegen, ob bei Arbeitnehmern „Anlass“ besteht, darüber nachzudenken, ob die Daten in der Lohnsteuerkarte gegebenenfalls nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg