Das OVG Münster hatte über einen Fall zu entscheiden, wo der Rechtspfleger vom Kostenfestsetzungsantrag eine geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt hat, weil die mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hätte. Gemäß § 146 Abs. 1 u. 3 VWGO hat der Kläger Beschwerde eingelegt, über die das OVG Münster zu entscheiden hatte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der gemäß § 164 VWGO erlassen wurde, hätte aber die Terminsgebühr mit umfassen müssen. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG ist erstattungsfähig, da die Terminsgebühr nach der zweiten Alternative des Gebührentatbestandes auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieses ist vorliegend der Fall. In gleicher Weise hat auch der BGH (BGH vom 25.09.2007 – IV ZB 53/06) entschieden.
Der Gebührentatbestand will nämlich gerade honorieren, dass der Rechtsanwalt in einem möglichst frühen Verfahrensstand zur Beendigung des Verfahrens beiträgt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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