Große Rechtsunsicherheit herrscht häufig bei Piloten, deren Muster- oder Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist im Hinblick auf die Frage, wie diese Berechtigung wieder erneuert werden kann. 

Das System hierzu ist eigentlich sehr einfach:

1. Verlängerungen von abgelaufenen Klassen- und Musterberechtigungen

a)
Ablauf der Berechtigung: normal maximal 6 Monate

–  Normaler Checkflug/Befähigungsüberprüfung gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295/2.240 und 2.295

b)
Ablauf der Berechtigung: mehr als 6; weniger als 24 Monate und auf vergleichbaren Mustern geflogen

–  Normaler Checkflug zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung in Form einer theoretischen Überprüfung durch den Prüfer und Nachweisführung auf dem Prüfungsprotokoll im Feld „Bemerkungen“.

c)
Musterberechtigung mehr als 6, aber weniger als 24 Monate abgelaufen ohne fliegerische Tätigkeit

–  Normaler Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungsschulung mit mindestens drei zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer bei VFR-Erneuerung.

d)
Musterberechtigung abgelaufen: mehr als 24, weniger als 36 Monate mit fliegerischer Tätigkeit

–  Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungsschulung im Mindestumfang von drei zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer (VFR-Verlängerung).

e)
Musterberechtigung abgelaufen: mehr als 24 Monate, weniger als 36 Monate ohne fliegerische Tätigkeit

–  Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungssschulung im Mindestumfang von fünf zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer (bei VFR-Erneuerung) in einer FTO,TRTO oder einem Luftfahrtunternehmen mit Ausbildungsgenehmigung.

f)
Ablauf der Musterberechtigung mehr als 3 Jahre, weniger als 7 Jahre

–  Es muss ein Auffrischungsschulungsprogramm für den Bewerber von einer FTO, TRTO oder einem Luftfahrtunternehmen ausgearbeitet werden und vor Beginn der Ausbildung bei der Behörde genehmigt werden, danach Ausbildung und Prüfung.

g)
Ablauf der Musterberechtigung: mehr als 7 Jahre

–  Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist erforderlich.

2. Verlängerung der abgelaufenen Instrumentenflugberechtigung

a)
IR-Berechtigung abgelaufen: bis zu 3 Jahre ohne IR-Berechtigung auf anderen Klassen/Mustern

–  Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295/2.240 und 2.295 mit mindestens drei zusätzlichen Instrumentenanflügen.

b)
IR-Berechtigung abgelaufen: mehr als 3 Jahre; weniger als 7 Jahre ohne IR-Berechtigung auf anderen Klassen und Mustern

–  Es muss ein Auffrischungsschulungsprogramm von einer FTO/TRTO/AOC-Holder erarbeitet werden und von der Behörde vor Beginn der Ausbildung genehmigt werden, dann Ausbildung und Prüfung.

c)
IR-Berechtigung abgelaufen: mehr als 7 Jahre; ohne Vorhandensein einer IR-Berechtigung auf anderen Klassen/Mustern

–  Der Bewerber muss die theoretische und praktische Prüfung für Instrumentenflug gemäß JAR-FCL 1.195 und 1.210 bzw. JAR-FCL 2.195 und 2.210 erneut ablegen.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners

Rechtsanwalt Stefan Hinners ist Fluglehrer und Sachverständiger (FI,CRI, CRE für SEP, MEP und IR)

10041501


2 Kommentare

Ernst Görlitz · 22. Dezember 2010 um 12:51

Was sind \vergleichbare Luftfahrzeugklassen/-muster\ ?
Das wird von Sachbearbeitern/-bearbeiterinnen des LBA bzw. der Landesluftfahrtbehörden unterschiedlich beurteilt.

hs · 22. Dezember 2010 um 18:04

Das ist eine Frage des Einzelfalls. Um welche Muster handelt es sich? Wenn es um die Frage der Erneuerung / Verlängerung wichtigen zwischenzeitlichen Tätigkeit auf vergleichbaren Mustern / Klassen geht, so ist dises aber wohl weit auszulegen, da ja sogar eine Tätigkeit auf vergleichbaren Klassen ausreicht.
VG
Stefan Hinners

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