Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 10.10.2012 zum Aktenzeichen XII ZR 117/10 darf der Mieter einer Arztpraxis die Miete mindern, wenn der Vermieter die vereinbarte Konkurrenzschutzklausel verletzt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Rahmen eines Gewerbemietvertrages Räume zum Betrieb einer Arztpraxis vermietet. In § 9 des Mietvertrages hatte er sich verpflichtet, für die Fachrichtung Orthopädie Konkurrenzschutz zu gewähren. Nur knapp ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrages schloss der Vermieter sodann im gleichen Hause einen weiteren Mietvertrag mit einer medizinischen Gemeinschaftspraxis ab, deren Tätigkeitsfeld sich mit dem seines ersten Mieters überschnitt.

Der erste Mieter begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er wegen der eingetretenen Konkurrenzsituation zur Mietminderung berechtigt ist, im vorliegenden Fall um 50 %.

Der BGH gibt dem Mieter grundsätzlich Recht, denn die Gemeinschaftspraxis ist nach Auffassung des BGH in der Tat in Bereichen tätig, für die der Vermieter Konkurrenzschutz gewährt hatte. Diese vertragswidrige Konkurrenzsituation ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.

Die Verletzung des Konkurrenzschutzes ist eine Störung, die außerhalb der Mietsache liegt und die Tauglichkeit derselben zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen kann.

Ob allerdings die vom Mieter hier angenommene 50 %ige Minderungsquote in dieser Höhe richtig ist, wollte der BGH nicht entscheiden und hat den Rechtsstreit aus diesem Grunde zur weiteren Aufklärung noch einmal an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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