Ein Verkehrslandeplatz (VLP) hat mit Anwohnergemeinden eine Vereinbarung über die Nutzung des Flugplatzes geschlossen, bei der geregelt wurde, dass die Gemeinde einerseits einem Ausbau zustimmt, andererseits aber auch Beschränkungen auferlegt werden.
Eine derartige Vereinbarung war im vorliegenden Fall nach 30 Jahren kündbar, und zwar direkt oder analog gemäß § 544 BGB.
Zudem wird meistens auch noch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses gemäß § 550 BGB zu prüfen sein, da oftmals in den Jahren Vertragsänderungen durchgeführt werden, die oftmals nicht den Formerfordernissen entsprechend dokumentiert werden. Die Anforderungen nach der geltenden Rechtsprechung sind hier hoch.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2011081101