Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Leonberg vom 03.02.2015 zum Az. 4 C 46914 soll nach beendetem Mietverhältnis nur derjenige der beiden Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution haben, auf dessen Namen das ursprüngliche Kautionssparbuch lief.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieterin A und ihr Lebensgefährte B eine Wohnung angemietet und stritten nun nach ordnungsgemäßer Rückgabe derselben um Rückzahlung der Kaution.

Diese war als Kautionssparbuch auf den Namen der A angelegt.

A und B haben wir dem Amtsgericht Leonberg gemeinsam gegen den ehemaligen Vermieter Klage auf Freigabe dieses Kautionssparbuches erhoben.

Das Amtsgericht Leonberg will den Vermieter zwar grundsätzlich zur Freigabe des Kautionssparbuches verurteilen, da die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde, vertritt hier aber die – nicht wirklich nachvollziehbare – Auffassung, dass nur die A aktiv legitimiert ist. Der B sei nicht forderungsberechtigt, da er zwar Mieter, aber nicht Sparbuchinhaber gewesen sei.

Diese Auffassung des Amtsgerichtes Leonberg begegnet Bedenken, denn der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist ein originärer Anspruch aus dem ursprünglichen Mietverhältnis, der eigentlich immer beiden Mietern gemeinsam zustehen muss.

Würde man die Gedanken des Amtsgerichtes Leonberg fortspinnen, hätten die ursprünglichen Mieter z.B. gar keinen Anspruch auf Rückgabe der Kaution, wenn diese seinerzeit, weil sie z.B. noch Studenten waren, von den Eltern oder vielleicht vom Sozialamt gestellt worden war. Dies kann nicht richtig sein.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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