Kurzfassung eines Vortrages von Rechtsanwalt Stefan Hinners vor fliegerärztlichen Sachverständigen auf der Medizin Stuttgart am 30. Januar 2010
In einem Verwaltungsrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ging es im Oktober 2009 um die Frage, welche Rechtsgrundlage der Widerruf oder die Einschränkung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger hat. Die Aufsicht führende Stelle hatte argumentiert, dass die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann (§ 24 e Ziff. 6 LuftVZO). Vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig argumentierte die zuständige Stelle, diese Nebenbestimmung sei, dass ein Teil der Sachverständigentätigkeit gar nicht ausübt werden dürfe.
Dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht Braunschweig nicht angeschlossen. Es hat in der Ziff. 6 keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Widerruf oder eine Einschränkung gesehen. Es gibt insoweit eine Vielzahl von rechtlichen Einwendungen, die bereits Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Norm, nämlich § 24 e LuftVZO aufkommen lassen. Die Regelung ist nach Auffassung des Unterzeichners letztlich grundgesetzwidrig. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Sache nicht zur Entscheidung nehmen müssen, da in einem Hinweisbeschluss die Aufsicht führende Behörde darauf hingewiesen wurde, dass einschränkende Maßnahmen nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässig sind. Derartige, gewichtige Gründe waren in dem angeführten Verwaltungsrechtsstreit nicht dargetan, bzw. wurden konnten widerlegt werden. Das Gericht hat auch deutlich gemacht, dass Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen müssen. Aus diesem Grunde hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf nicht aufrecht erhalten.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg