Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Menden vom 05.02.2014 zum Aktenzeichen 4 C 286/13 darf ein Mieter trotz genehmigter Kleintierhaltung in seiner Wohnung nicht beliebig viele Vögel halten.
Nach Beschwerden durch andere Hausbewohner hatte der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigt und festgestellt, dass dieser auf 51 m² Wohnfläche insgesamt ca. 70 Vögel hielt, die in einem Zimmer untergebracht waren und sich dort frei bewegen konnten. Die Zimmertür war ausgebaut und durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt.
Der Vermieter war mit diesem Umbau der Wohnung zur Vogelvoliere nicht einverstanden und hat das Mietverhältnis nach Abmahnung fristlos gekündigt, nachdem der Mieter sich geweigert hatte, die Vögel abzuschaffen.
Das Amtsgericht Menden gibt dem Vermieter Recht – auch wenn im Mietvertrag das Halten von Ziervögeln gestattet ist, so ist damit nicht automatisch erlaubt, dass hier mehr als 4 bis 5 Tiere gehalten werden, schon gar nicht ist es aber erlaubt, dass die Tiere ein komplettes Zimmer zur eigenen Benutzung haben und dies mit Vogelkot, Federn usw. komplett verschmutzen. Dies ist eine vertragswidrige Nutzung der Räume, die ein Vermieter nicht dulden muss, da hier eine ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung und Beheizung gar nicht mehr stattgefunden hat.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de