Korrektur der Nebenkostenabrechnung ausnahmsweise zulässig trotz Ablauf der Frist gemäß § 556 Abs. 3 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 133/10 ist der Vermieter befugt, eine Betriebskostenabrechnung auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB noch nachträglich zu Lasten des Mieters zu ändern, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Vermieter bei der Abrechnung Fehler unterlaufen sind, die für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar waren.

Normalerweise ist der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Nachforderungen ausgeschlossen, denn die Abrechnungsfrist dient der Abrechnungssicherheit für den Mieter und soll Streit vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt werden, wenn der Vermieter jeden Fehler nach Ablauf dieser Frist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte. (mehr …)

Von Sina, vor

Nachträgliche Korrektur der Nebenkostenabrechnung auch bei schon erstattetem Guthaben möglich

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 12.01.2011 zum Az.: VIII ZR 296/09 darf ein Vermieter, der über die Nebenkosten schon abgerechnet und ein sich hieraus ergebendes Guthaben an den Mieter ausgekehrt hat, die Nebenkostenabrechnung trotzdem noch korrigieren und gegebenenfalls eine Nachforderung stellen, wenn das Guthaben jetzt geringer ausfällt oder Weiterlesen…

Von Sina, vor