Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 12.01.2011 zum Az.: VIII ZR 296/09 darf ein Vermieter, der über die Nebenkosten schon abgerechnet und ein sich hieraus ergebendes Guthaben an den Mieter ausgekehrt hat, die Nebenkostenabrechnung trotzdem noch korrigieren und gegebenenfalls eine Nachforderung stellen, wenn das Guthaben jetzt geringer ausfällt oder sich bei weiterer Abrechnung sogar als Nachzahlung entpuppt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Abrechnung innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB korrigiert wird. Dann ist auch eine Korrektur zulasten des Mieters möglich, selbst wenn das Guthaben aus der Abrechnung schon ausgekehrt war. Die bloße Zahlung des Guthabens ist nach Auffassung des BGH kein Schuldanerkenntnis, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg