Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einem Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit

In einem dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09)vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob das Verbot eines Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys benutzen zu dürfen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.

Im zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Arbeitgeberin, ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern, die Nutzung von privaten Handys in der Vergangenheit auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt, Anfang Januar 2009 jedoch eine Dienstanweisung erlassen, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot. Hiergegen hat sich der klagende Betriebsrat gewandt und die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln würde, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates. (mehr …)