In einem dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09)vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob das Verbot eines Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys benutzen zu dürfen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.

Im zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Arbeitgeberin, ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern, die Nutzung von privaten Handys in der Vergangenheit auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt, Anfang Januar 2009 jedoch eine Dienstanweisung erlassen, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot. Hiergegen hat sich der klagende Betriebsrat gewandt und die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln würde, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates.

Das Arbeitsgericht hat dem Ansinnen des Betriebsrates Einhalt geboten und den entsprechenden Unterlassungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da hier allein das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers betroffen sei und es sich mithin um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht handele. Daher dürfe der Arbeitgeber gem. des in § 106 GewO geregelten Direktionsrechtes ein entsprechendes Verbot aussprechen. Auch eine bisherige Duldung des Telefonierens mit privaten Handys führe nicht zu einem Mitbestimmungsrecht.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wandte sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat indes die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Es führt hierzu in seiner Entscheidung aus, dass das Arbeitsgericht von einem zutreffenden Rechtsmaßstab ausgegangen sei und zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten rechtsfehlerfrei unterschieden habe und zurecht von mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten ausgegangen sei.

Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffe alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten seien. Das Arbeitsverhalten sei berührt, wenn der Arbeitgeber Kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimme, welche Arbeiten auszuführen seien und in welcher Weise das geschehen solle. Mitbestimmungsfrei seien daher Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert würden.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen würden. Es handele sich dabei eindeutig um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten, so dass der Betriebsrat hierbei auch nicht zu beteiligen sei.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts und das diese Entscheidung bestätigende LArbG Rheinland-Pfalz liegen mit ihrer Entscheidung voll auf Linie des Bundesarbeitsgerichts, etwa im Sinne des Beschlusses vom 21.01.1997 – 1 ABR 53/96.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg