Modernisierungsmieterhöhung möglich trotz nicht angekündigter Modernisierung

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 2. März 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 174/10) ist eine Mieterhöhung wegen einer durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Maßnahme nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter in sein Mietobjekt einen Fahrstuhl als Modernisierungsmaßnahme einbauen wollen. Er kündigte dies dem Mieter im September 2007 an. Der Mieter widersprach der Modernisierungsmaßnahme, weshalb der Vermieter seine Modernisierungsankündigung in den Folgemonaten wieder zurückzog. Gleichwohl ließ er den Fahrstuhl einbauen und schloss die entsprechenden Arbeiten im September 2008 ab. Anschließend forderte er im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB den Mieter auf, zumindest ab Juni 2009, also mehr als sechs Monate später, eine Modernisierungsmieterhöhung von monatlich € 120,78 für den Fahrstuhl zu entrichten. (mehr …)

Von Sina, vor