Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Offenbach vom 08.02.2013 zum Az. 37 C 445/12 kann der Vermieter nach durchgeführten Modernisierungen eine Modernisierungsmieterhöhung verlangen, auch wenn er zuvor mit dem Mieter im ursprünglichen Mietvertrag verabredet hatte, dass die Miete für die Wohnung durch Dienstleistungen abgegolten werden soll.

Im vorliegenden Fall bestand zwischen Vermieter und Mieter ein Wohnraummietvertrag, für den die Mieter keine Miete in Heller und Pfennig zu zahlen hatten, sondern bei dem die Mietzahlungsverpflichtung durch Dienstleistungen (Gartenpflege) abgegolten werden sollte.

Der Mietvertrag war auf Lebenszeit der Mieter abgeschlossen.

Im Jahre 2012 hat der Vermieter für € 8.000,00 die Fassade des Hauses gedämmt und verlangt nun hierfür eine Modernisierungsmieterhöhung von € 12,95 pro Monat. Dieser Mieterhöhung haben die Mieter mit der Begründung widersprochen, dass in Ihrem Mietvertrag von einer Miete nicht die Rede ist, sondern diese durch Dienstleistungen abgegolten werden soll. Von daher sei der Vermieter auch nicht berechtigt, die Miete nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen anzuheben.

Das Amtsgericht Offenbach sieht dies anders. Zwar sei die ursprüngliche Grundmiete durch Dienstleistungen abgegolten, doch habe der Vermieter trotzdem nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Möglichkeit, diese Kosten als Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umzulegen.

Eine Modernisierungsmieterhöhung ist nach der Formulierung des Mietvertrages nicht ausgeschlossen, weshalb nichts dagegen spricht, diese gem. §§ 559, 559b BGB von den Mietern zu fordern.

Dies sei nach Auffassung des Gerichtes gerechtfertigt, denn die Heizkosten, die die Mieter bisher immer selbst bezahlt haben, werden sich in Folge der von der Vermieterseite finanzierten Isolierung des Gebäudes reduzieren. Allein hierdurch tritt ein Ungleichgewicht zwischen der Leistung des Vermieters und der Gegenleistung des Mieters ein, dem durch Zulassung der Modernisierungsmieterhöhung dann Rechnung getragen werden kann.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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