Nach § 7 LuftSiG zuverlässiger Luftfahrer kann nach § 4 LuftVG wegen 6 Verkehrsverstößen unzuverlässig sein

Das Zusammenspiel zwischen § 7 LuftSiG und § 4 LuftVG ist vielen Piloten schleierhaft. Tatsächlich ist es aber ganz einfach:

Bei § 4 LuftVG geht es darum, ob der Luftfahrer fliegerisch zuverlässig arbeitet, bei § 7 LuftSiG geht es darum, ob zu besorgen ist, dass der zu Überprüfende terroristische Anschläge, Sabotageakte oder Entführungen tätigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dies in einer Entscheidung, Az.: 12 ME 137/07 – OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2007, sehr strukturiert herausgearbeitet. (mehr …)

Von Sina, vor

Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis

Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)