Der leidige Streit um § 545 BGB: Der Vermieter kann der Vertragsverlängerung jetzt schon im Rahmen der Kündigung widersprechen.

Umstritten war bisher, ob ein Vermieter, der eine langfristige Kündigung ausspricht, die er nicht sofort durch Räumungsklage in die Tat umsetzt, seinen Widerspruch gem. § 545 BGB trotzdem schon in der Kündigung platzieren darf oder ob er Monate später, wenn der Mieter immer noch in den Räumen wohnt, daran denken muss, nach Ablauf der tatsächlichen Kündigungsfrist innerhalb von 14 Tagen noch einmal einen offiziellen Widerspruch gem. § 545 BGB zu formulieren.  (mehr …)

Umgang mit Mietnomaden

Entgegen allgemeiner Auffassung ist es nicht unmöglich, sog. „Mietnomaden“ in den Griff zu bekommen. Problematisch werden Mietnomaden erst dann, wenn ein Vermieter über Monate untätig bleibt und sich die immer zahlreicher werdenden Mängelrügen der Mietnomaden tatenlos anhört, ohne gegen die ständigen Mietkürzungen in irgendeiner Form vorzugehen, insbesondere, ohne die Kündigung des Mietvertrages nach § 543 II  BGB zu erklären.  (mehr …)