Bisher war es umstritten, ob der Vermieter, dessen Gewerbemieter seit Monaten keine Miete mehr zahlt, einfach zur Selbsthilfe greifen und dem Mieter Wasser und Heizung abstellen darf. In seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema hat der BGH im Urteil vom 6. Mai 2009, Aktenzeichen XII ZR 137/07, klargestellt, dass eine solche Versorgungssperre unter Umständen durchaus eine zulässige Maßnahme des Vermieters sein kann.

Voraussetzung ist, dass der Mieter in der Tat seit Monaten keine Miete mehr gezahlt und der Vermieter hierauf rechtmäßig eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. In dieser Situation muss der Vermieter, der inzwischen Räumungsklage eingereicht hat, den Ausgang derselben nicht abwarten, um zumindest weitere Kosten für von ihm geliefertes Wasser bzw. von ihm gelieferte Heizenergie einzusparen: Er kann seinem Mieter Wasser und Heizung abdrehen, sofern er selbst Lieferant dieser Energien ist. Hat der Mieter insoweit – ärgerlicherweise – direkte Verträge mit dem jeweiligen Versorger, bleibt der Vermieter indes ohne Handhabe.

Ob dieses für das Gewerbemietrecht ergangene Urteil auch irgendwann auf Wohnraummiete Anwendung findet und den Vermieter dort berechtigt, auch Wohnraummietern Wasser und Heizung zu kappen, steht in den Sternen. Der für Wohnraummiete zuständige VIII. Senat des BGH hat sich hierzu noch in keiner Form geäußert.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg